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Fassungsvergleich zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nur geleistet, wenn dem Ersuchen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist.