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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 455/1985 Art. 2↗RIS↗
Unmittelbarer Verkehr
Artikel 2
(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Justizministeriums des Königreichs Norwegen unmittelbar übersandt.
(2) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.