Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1985 · idF BGBl. Nr. 321/1985 Art. 2↗RIS↗
TEIL I
ZENTRALE BEHÖRDEN
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest.
(3) Jede Bezeichnung nach diesem Artikel wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.
Schlagworte
Zentralstelle