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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat bedroht die in Artikel 1 genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.