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Norm
Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Fassungen
Art. 2 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
BGBl
Art. 2 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Judikatur
Art. 2 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Art. 2 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
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Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
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Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF
BGBl. Nr. 600/1986
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat bedroht die in Artikel 1 genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.