Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt.
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke können in einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.
(3) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957