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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.