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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Australien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1990 · idF BGBl. Nr. 659/1990 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Fiskalische strafbare Handlungen
(1) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder nicht Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(2) Die im Rahmen der Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen erhaltenen Auskünfte dürfen nur in diesem Verfahren sowie in mit diesem Verfahren unmittelbar im Zusammenhang stehenden Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenverfahren verwendet werden. Weitergehende Verwendung bedarf der Zustimmung des ersuchten Staates.