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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 2↗RIS↗
TEIL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeiner Grundsatz
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich wechselseitig nach den Bestimmungen dieses Vertrages auf Ersuchen zur:
1. Übernahme der Vollziehung rechtskräftiger Entscheidungen in Strafsachen, mit denen Gerichte eines Vertragsstaates über Angehörige des anderen Vertragsstaates eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme verhängt haben;
2. Übernahme der Überwachung der Angehörigen eines Vertragsstaates, über die von Gerichten des anderen Vertragsstaates die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion innerhalb einer Probezeit rechtskräftig ausgesprochen wurde.
(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Vertragsstaat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Hiedurch wird jedoch das Recht des anderen Vertragsstaates, beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.