Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel II
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
1. in Gnadensachen;
2. in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.