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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
(1) In Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften der Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des ersuchten Staates gerichtlich strafbar wäre.
(2) Die Auslieferung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel der gleichen Art wie das Recht des ersuchenden Staates enthält.