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Fassungsvergleich zu Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.05.1958 · idF BGBl. Nr. 124/1958 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL II
Abschnitt 2.01
Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthalten ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Garant bedingungslos, als Erstverpflichteter, nicht allein zur Sicherstellung, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Belastungen des Darlehens, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen des Darlehensnehmers, wie sie im Darlehensvertrag und in den Schuldverschreibungen festgelegt sind.