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Fassungsvergleich zu Abkommen über deutsche Auslandsschulden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.