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Fassungsvergleich zu Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 02.06.1958 · idF BGBl. Nr. 110/1958 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche der nach Artikel 3 antragsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden Gläubiger genannt) insoweit, als zur Begleichung solcher Ansprüche
a) auf das Abwicklungskonto Österreich bei der Schweizerischen Nationalbank Beträge eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt werden,
b) vor dem 9. Mai 1945 gemäß dem Abkommen vom 9. August 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank geleistet wurden, für welche die entsprechenden Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin eingetroffen sind.