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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 1
Art. 2neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 2↗RIS↗
KAPITEL II.
Vorübergehende Einfuhr.
Artikel 2.
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.