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Fassungsvergleich zu Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1968 · idF BGBl. Nr. 389/1968 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.