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Fassungsvergleich zu Zahlungsverkehr (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsverkehr (Bulgarien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1972 · idF BGBl. Nr. 442/1971 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.