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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 1
Art. 2neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 2↗RIS↗
KAPITEL II
GELTUNGSBEREICH
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
c) Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.