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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 2↗RIS↗
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
a) Lehrmaterial, das in ihrem Gebiet ausschließlich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;
b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.