Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.01.1974 · idF BGBl. Nr. 635/1973 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel 1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage 1 angeführten gegenseitigen Forderungen endgültig verglichen.
(2) Sollte die Italienische Republik oder eine ihr zugehörige natürliche oder juristische Person bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1) zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer hiefür zuständigen italienischen Instanz zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet werden, die durch diesen Vertrag geregelt worden ist (Anlage 1), verringert sich die gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen Republik an die Republik Österreich zu erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.