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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens 1
Art. 2neu
in Kraft ab 07.12.1975 · idF BGBl. Nr. 591/1975 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL II
1. Die Regierung der Republik Sambia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von 3% zahlen.
2. Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen Rückzahlungstabelle zahlbar.