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Fassungsvergleich zu Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
In diesem Abkommen bedeutet:
a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
b) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter;
c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften.
Schlagworte
Eingangsabgabe