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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden
a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;
b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.