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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.