Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche Ansprüche der Deutschen Demokratischen Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1 genannte Vermögen der Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger oder österreichischer juristischer Personen beziehen.