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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.1988 · idF BGBl. Nr. 188/1988 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche Ansprüche der Deutschen Demokratischen Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1 genannte Vermögen der Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger oder österreichischer juristischer Personen beziehen.