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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 2↗RIS↗
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.