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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 2↗RIS↗
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.