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Norm
Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
Fassungen
Art. 2 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
BGBl
Art. 2 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
Judikatur
Art. 2 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
Art. 2 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
Fassungsvergleich zu
Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
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Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
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1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 2
neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF
BGBl. III Nr. 37/1997
Art. 2↗
RIS↗
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.