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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck „Zölle“ erstreckt sich auch auf die in Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Abschöpfungen.