Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 2↗RIS↗
Artikel II. Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.