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Fassungsvergleich zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.
(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.