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Fassungsvergleich zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit 1
Art. 2neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Wer zwei oder mehr Staaten angehört und nach dem Recht eines dieser Staaten bei Erreichung der Volljährigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Staates ausschlagen oder zurückweisen kann, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 1 dieses Protokolls während der Minderjährigkeit vom Militärdienst in diesem Staate befreit.