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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1963 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß Art. 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den österreichischen Behörden bewilligt werden.
Uruguayische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.