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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 254/1965 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.