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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.01.1968 · idF BGBl. Nr. 21/1968 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Im Bahnhof Buchs werden für den Verkehr auf der Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchs und Feldkirch nebeneinanderliegende österreichische und schweizerische Grenzabfertigungsstellen errichtet. Diese sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 24. Oktober 1967, soweit nicht durch die vorliegende Vereinbarung eine Regelung getroffen wird.