Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 1 ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.