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Fassungsvergleich zu Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 27.06.1971 · idF BGBl. Nr. 203/1971 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auf den Eisenbahnstrecken
a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf und dem Bahnhof Hegyeshalom,
b) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf und dem Bahnhof Szentgotthard,
nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden Reisezügen vorgenommen.
(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, stellen die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde jeweils für eine Fahrplanperiode fest.