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Fassungsvergleich zu Sichtvermerksgebühren - Aufhebung (Kolumbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerksgebühren - Aufhebung (Kolumbien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 02.09.1975 · idF BGBl. Nr. 489/1975 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die in der Republik Österreich wohnhaften kolumbianischen Staatsbürger sind von der Entrichtung der Gebühren und Abgaben für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes für die ein- oder mehrmalige Wiedereinreise befreit.