Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons in das Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere bei der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates hiezu beauftragten Organ der Grenzabfertigung zu unterziehen.