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Fassungsvergleich zu Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1977 · idF BGBl. Nr. 301/1977 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;
- den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am östlichen Innufer und den Verbindungsweg zum Amtsplatz;
- den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungskiosk.