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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 25.06.1979 · idF BGBl. Nr. 212/1979 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort 180 Tage aufhalten.