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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1980 · idF BGBl. Nr. 380/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises) im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.
(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.