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Norm
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Fassungen
Art. 2 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
BGBl
Art. 2 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Judikatur
Art. 2 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Art. 2 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
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Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
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Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF
BGBl. Nr. 460/1983
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen Einträge und der späteren Vermerke in den Personenstandsbüchern auszustellen.