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Fassungsvergleich zu Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.04.1983 · idF BGBl. Nr. 242/1983 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
den gesamten Innenraum des Dienstgebäudes;
die sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege