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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (Monaco) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.09.1983 · idF BGBl. Nr. 404/1983 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Monegassischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind:
a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
b) gültiger Diplomatenpaß,
c) gültiger Dienstpaß,
d) gültiger Personalausweis.