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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 472/1985 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
1. die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation;
2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/Tarvisio und der Meßstation.