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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 468/1985 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
1. die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt begrenzt wird:
a) vom Autobahnkilometer 380.717,656 (neue Achse),
b) von der Staatsgrenze,
c) im Südosten durch die Autobahngrundgrenze am südöstlichen Dammfuß der von Italien nach Österreich führenden Güterspur,
d) im Nordwesten durch den südöstlichen Dammfuß der von Österreich nach Italien führenden Güterspur;
2. die der italienischen Seite zur Verfügung gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude, Ausreiseabfertigungsgebäude, Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).