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Fassungsvergleich zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Planung und Bauausführung
(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des betriebsfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre mit zwei Fahrstreifen besteht und im Gegenverkehr betrieben wird.
(2) Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens übernimmt die Bundesrepublik Deutschland jeweils nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
(3) Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens ausgeführt und abgenommen.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet den Straßenkörper vom Tunnelportal bis zum öffentlichen Straßennetz her.