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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken 1
Art. 2neu
in Kraft ab 17.01.1990 · idF BGBl. Nr. 144/1990 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde - einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre - sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.