Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde - einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre - sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.