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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1990 · idF BGBl. Nr. 406/1990 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke in einem Verfahren betreffend zugelassene Fahrzeuge oder Besitzer einer Lenkerberechtigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post unter Verwendung von eingeschriebenen Rückscheinbriefen übermitteln.
(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.