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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 687/1995 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.