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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) für (Anm.: richtig: Für) das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policia“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Für das Königreich Spanien ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „La Direccion General de la Policia“.